Verkaufs- und Lieferbedingungen
Fa. Rudolf Kraus e.K., 91180 Heickeck
Stand: 01.01.2004
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Sämtliche Vereinbarungen, welche zwischen uns und dem Besteller zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche, telefonische und telegraphische Abreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Unsere vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus dem Angebotsschreiben nichts anderes ergibt.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
Die entsprechende Annahme des Vertragsangebots durch uns kann entweder schriftlich durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Ware an den Besteller erfolgen.
3. Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Wege bestellt, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen.
Die Zugangsbestätigung stellt hierbei noch keine verbindliche Annahme des in der Bestellung liegenden Vertragsangebots dar.
Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
5. Von Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise
1. Unsere Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht und sonstigen Vorspesen; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts abweichendes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Nach Ablauf dieses 10-tägigen Zeitraums kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
2. Während des Verzugs ist die Geldschuld in der gesetzlich festgelegten Höhe zu verzinsen.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller ausschließlich dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
1. Der Lauf der von uns angegebenen Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind und sämtliche technischen Fragen abgeklärt sind.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt der Besteller in schuldhafter Weise sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von dem Besteller ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen der vorstehenden Ziff. 3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Ebenso ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
7. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z. B. höhere Gewalt, Streik oder Betriebsstörungen, entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, ohne dass hierauf Schadensersatzansprüche des Bestellers gestützt werden können.
§ 6 Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ ab Werk“ vereinbart.
2. Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in jedem Fall erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller über.
3. § 5 Ziff. 4, wonach die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit Eintritt des Annahmeverzugs oder des Schuldnerverzugs auf den Besteller übergeht, bleibt unberührt.
§ 7 Verpackungen
1. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 8 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen stets voraus, dass der Besteller den gemäß § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsobliegenheiten und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Tritt im Falle der Lieferung neuer Ware ein Mangel der Kaufsache auf, leisten wir für diesen Mangel nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache, sofern der Besteller Unternehmer ist.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von gebrauchter Ware unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
3. Ist der Besteller Verbraucher, so ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der von dem Besteller gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller verbleibt.
4. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
In jedem Fall tragen wir die Aufwendungen der Mangelbeseitigung jedoch höchstens bis zur Höhe des Kaufpreises.
5. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
6. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7. Für den Fall, dass die von uns durchgeführte Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl entweder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Unberührt bleibt auch die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.Im übrigen ist jegliche weitergehende Haftung ausgeschlossen.
11.Bei Lieferung neuer Ware beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer ein Jahr ab Erhalt der Ware, für Verbraucher zwei Jahre ab Erhalt der Ware.
Im Fall der Lieferung gebrauchter Ware beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Erhalt der Ware.
Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (siehe Ziff. 5 dieser Bestimmung)
§ 9 Haftungsbeschränkungen
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltendgemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen, vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchzuführen.
4. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere im Falle einer Pfändung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Desgleichen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich über etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware zu informieren.
Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt hierbei ausschließlich uns.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Sitz oder seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Besteller einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Eine ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.